C. Gerichtsentscheide 3122,3123 anderen Vorkehren blieb ihm, wenn er die Akten erst am 7. Mai 1984 er­ hielt, keine Zeit. Vom anwaltsrechtlichen Standpunkt aus ist daher das Vorgehen des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Anwaltsaufs.-Komm. 11.9.1984 (RBer 1984/85, S .48) 4 .2 Ö ffentlich-rechtliche V erträge 3123