Aus §9 Abs. 2 des Gründungsvertrages können keine Rechte Dritter abge­ leitet werden. Gegen die Annahme, dass eine so weitgehende Ausnahme vom Grundsatz vorliegt, dass Konzessionsauflagen nur öffentliche Pflich­ ten gegenüber dem verleihenden Gemeinwesen begründen, sprechen Entstehungsgeschichte und Wortlaut, wie auch der Sinn und Zweck der Bestimmung. § 9 Abs. 2 ist im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt aufge­ stellt worden.