anderen Vorkehren blieb ihm, wenn er die Akten erst am 7. Mai 1984 er­ hielt, keine Zeit. Vom anwaltsrechtlichen Standpunkt aus ist daher das Vorgehen des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Anwaltsaufs.-Komm. 11.9.1984 (RBer 1984/85, S .48) 4 .2 Ö ffentlich-rechtliche V erträge 3123 Ö ffentlich -rech tlicher V ertrag. Aus Art. 9 Abs. 2 des SAK’-Gründungs- vertrages vom 2 8 . 129. August 1914 (bGS 751.212), wonach im gesamten Versorgungsgebiet der gleiche Preis für die Normalabgabe von Strom zu entrichten ist, ergibt sich kein Rechtsanspruch für den Strombezüger (Art. 112 OR).