135 OR unterbrochen werden - durch Anerkennung der Forderung - durch Schuldbetreibung, Klage oder Einrede vor einem Gericht, durch Eingabe im Konkurs oder Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch. Nach st.gallischem Recht gilt erst die Einschreibung der Klage als gül­ tige Klageerhebung (Art. 113 SG ZPO), so dass der Anwalt die drohende Verjährung nur durch Einleitung der Betreibung unterbrechen konnte. Er musste diesen Weg wählen, um seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen; zu 472 C. Gerichtsentscheide 3122,3123