60 OR ver­ jähren Forderungen aus unerlaubter Handlung innert Jahresfrist. Unter diese Frist fällt auch die Haftung des Geschäftsherrn für unerlaubte Hand­ lungen seiner Untergebenen in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit (Art. 55 OR; vgl. zur ungesicherten Anwendung der längeren strafrecht­ lichen Verjährungsfrist gegenüber dem Geschäftsherrn SJZ 1984 S.281 ff.). Die Verjährung kann nach Art. 135 OR unterbrochen werden - durch Anerkennung der Forderung - durch Schuldbetreibung, Klage oder Einrede vor einem Gericht, durch Eingabe im Konkurs oder Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch.