Nach Art. 20 der kant. Anwaltsordnung vom 29. November 1956 ist die Aufsichtskommission örtlich zuständig zur Beurteilung von Pflichtverlet­ zungen, die von kantonalen oder ausserkantonalen Anwälten in Aus­ übung gerichtlicher oder aussergerichtlicher Berufstätigkeit im Kanton begangen werden. Damit gilt grundsätzlich das Wohnsitzprinzip: Wer seine Anwaltspraxis im Kanton führt, untersteht bezüglich seiner gesamten Tätigkeit der Auf­ sicht der dafür zuständigen kantonalen Kommission (vgl.z.B. Entscheid der Anwaltsaufsichtskommission AR vom 27. Mai 1958; Entscheidungen der Anwaltskammer des Kantons Luzern aus den Jahren 1932-1960, Nr. 4 5 4 -4 5 8 , mit weiteren Hinweisen).