Er hat in diesem Fall zuerst darzutun, dass er aus entschuldbarem Irrtum oder unter einem andern Willensmangel gehandelt hat (Art. 23ff., Art. 62 ff. OR). Es kann nicht Sinn einer unentgeltlichen, fachgemässen Be­ gutachtung sein, eine solch nachträgliche Auseinandersetzung in irgend­ einer Weise zu präjudizieren. Anwaltsaufs.-Komm. 25.4.1978 (RBer 1977/78, S. 43) 471