Die Kommission hat am 21. August 1970 entschieden, das Moderations­ verfahren sei an sich nicht an eine bestimmte Frist gebunden, könne aber nur Platz greifen, solange die Rechnung noch offenstehe und nicht aner­ kannt sei. Wenn die Rechnung bereits bezahlt oder ausdrücklich aner­ kannt worden sei, könne das Verfahren seinen Zweck nicht mehr erfüllen, den Rechnungsstreit auf einfache Weise zu beendigen (wiedergegeben in Künzler, Das Anwaltsrecht des Kantons Appenzell-Ausserrhoden, Diss. Zürich, 1976, S.130). An diesem Entscheid ist festzuhalten. Das Moderationsverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich.