C. Gerichtsentscheide 3120, 3121 Lutz, Das st.gallische Zivilrechtspflegegesetz, 1967, S.30. Diese Pflicht ist besonders zu betonen, wenn der Klient eine bedeutende Kaution zu leisten oder der Anwalt Unterhaltsbeiträge oder andere Forderungen ein­ zutreiben hatte. Über die einzelnen Aufträge ist gesondert abzurechnen. Nur durch eine solche Trennung wird der Auftraggeber in die Lage versetzt, die Rech­ nung zu überprüfen; Entscheide der Anwaltskammer des Kantons Luzern 1932-60, Nr. 183 und 185 (5. April 1933 und 19. Dezember 1958). Anwaltsaufs.-Komm. 21.8.1970 (RBer 1970/71, S. 50) 3121 M oderation sverfahren . Keine Überprüfung bezahlter Anwaltsrechnun­ gen (Art. 5 der Verordnung überden Anwaltsberuf; bGS 145.52). Die Kommission hat am 21. August 1970 entschieden, das Moderations­ verfahren sei an sich nicht an eine bestimmte Frist gebunden, könne aber nur Platz greifen, solange die Rechnung noch offenstehe und nicht aner­ kannt sei. Wenn die Rechnung bereits bezahlt oder ausdrücklich aner­ kannt worden sei, könne das Verfahren seinen Zweck nicht mehr erfüllen, den Rechnungsstreit auf einfache Weise zu beendigen (wiedergegeben in Künzler, Das Anwaltsrecht des Kantons Appenzell-Ausserrhoden, Diss. Zürich, 1976, S.130). An diesem Entscheid ist festzuhalten. Das Moderationsverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich. Diese Regelung unterstreicht den Zweck des Verfahrens, offene Streitigkeiten auf einfache Weise zu schlichten. Ist eine Rechnung bereits bezahlt und damit faktisch anerkannt, so kann der Auftraggeber einen allenfalls zuviel bezahlten Betrag nur mit einem Rückforderungsbegehren odereiner Rückforderungsklage geltend machen. Er hat in diesem Fall zuerst darzutun, dass er aus entschuldbarem Irrtum oder unter einem andern Willensmangel gehandelt hat (Art. 23ff., Art. 62 ff. OR). Es kann nicht Sinn einer unentgeltlichen, fachgemässen Be­ gutachtung sein, eine solch nachträgliche Auseinandersetzung in irgend­ einer Weise zu präjudizieren. Anwaltsaufs.-Komm. 25.4.1978 (RBer 1977/78, S. 43) 471