Die Aufsichtskommission hält dafür, dass es nicht tunlich ist, wenn der An­ walt einen neuen Auftraggeber gegen die frühere Klientin vertritt. Zu­ nächst erscheint es heute noch als fraglich, ob es hier überhaupt zu einem Prozess kommen muss; vgl. A rt.416ZG B und dazu Egger, N.3 zu A rt.416 ZGB. Lässt sich ein Rechtsstreit über diese Forderung aber nicht umgehen, so hat der Beirat seine Bemühungen und Ansprüche im einzelnen zu be­ weisen. Dabei handelt es sich teilweise um Besprechungen, die der Beirat mit dem damaligen Berater der heutigen Beklagten führte. Will der Anwalt den neuen Klienten sachgemäss vertreten - er ist dazu nach Art.