C. Gerichtsentscheide 3119,3120 3119 Treu ep flicht nach Abschluss eines Auftragsverhältnisses. Die Aufsichtskommission hält dafür, dass es nicht tunlich ist, wenn der An­ walt einen neuen Auftraggeber gegen die frühere Klientin vertritt. Zu­ nächst erscheint es heute noch als fraglich, ob es hier überhaupt zu einem Prozess kommen muss; vgl. A rt.416ZG B und dazu Egger, N.3 zu A rt.416 ZGB. Lässt sich ein Rechtsstreit über diese Forderung aber nicht umgehen, so hat der Beirat seine Bemühungen und Ansprüche im einzelnen zu be­ weisen. Dabei handelt es sich teilweise um Besprechungen, die der Beirat mit dem damaligen Berater der heutigen Beklagten führte. Will der Anwalt den neuen Klienten sachgemäss vertreten - er ist dazu nach Art. 398 OR verpflichtet -, so muss er alle die früheren Besprechun­ gen wie auch die persönlichen und finanziellen Verhältnisse und Anliegen der Beklagten, seiner damaligen Klientin, dartun. Dies kann er als ihr frü­ herer Anwalt nicht tun, ohne Kenntnisse aus jenem Mandat zu verwerten. Er kann den neuen Klienten nicht vertreten, ohne die frühere Auftraggebe­ rin zu verraten; verzichtet er auf letzteres, so muss der neue Auftrag darun­ ter leiden. Dr. Blass führt in seinem Referat über die Standespflichten der Rechtsanwälte, Zürich, 1945, S. 21, daher zu Recht aus, der Klient müsse sich darauf verlassen können, dass die Kenntnis seiner Persönlichkeit, sei­ ner Fehler und Mängel, seiner finanziellen Verhältnisse nicht vom Anwalt gegen ihn in irgendeiner Weise ausgenützt werde. Dem Anwalt ist daher nahezulegen, auf die weitere Vertretung des Klä­ gers im Prozess gegen seine frühere Klientin zu verzichten. Anwaltsaufs.-Komm. 6.6.1968 (RBer 1968/69, S. 49) 3120 A b rech n u n g sp flich t bei Beendigung des Mandats (Art. 14 der Verord­ nung überden Anwaltsberuf; bGS 145.52). Der Klient hat Anspruch darauf, nach Abschluss des Mandates die Rech­ nung des Anwalts zu erhalten, ohne sie speziell zu verlangen; Entscheide des Kantonsgerichts St.Gallen vom 22. März und 11. September 1911, 470 C. Gerichtsentscheide 3120, 3121 Lutz, Das st.gallische Zivilrechtspflegegesetz, 1967, S.30. Diese Pflicht ist besonders zu betonen, wenn der Klient eine bedeutende Kaution zu leisten oder der Anwalt Unterhaltsbeiträge oder andere Forderungen ein­ zutreiben hatte. Über die einzelnen Aufträge ist gesondert abzurechnen. Nur durch eine solche Trennung wird der Auftraggeber in die Lage versetzt, die Rech­ nung zu überprüfen; Entscheide der Anwaltskammer des Kantons Luzern 1932-60, Nr. 183 und 185 (5. April 1933 und 19. Dezember 1958). Anwaltsaufs.-Komm. 21.8.1970 (RBer 1970/71, S. 50) 3121 M oderation sverfahren . Keine Überprüfung bezahlter Anwaltsrechnun­ gen (Art. 5 der Verordnung überden Anwaltsberuf; bGS 145.52). Die Kommission hat am 21. August 1970 entschieden, das Moderations­ verfahren sei an sich nicht an eine bestimmte Frist gebunden, könne aber nur Platz greifen, solange die Rechnung noch offenstehe und nicht aner­ kannt sei. Wenn die Rechnung bereits bezahlt oder ausdrücklich aner­ kannt worden sei, könne das Verfahren seinen Zweck nicht mehr erfüllen, den Rechnungsstreit auf einfache Weise zu beendigen (wiedergegeben in Künzler, Das Anwaltsrecht des Kantons Appenzell-Ausserrhoden, Diss. Zürich, 1976, S.130). An diesem Entscheid ist festzuhalten. Das Moderationsverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich. Diese Regelung unterstreicht den Zweck des Verfahrens, offene Streitigkeiten auf einfache Weise zu schlichten. Ist eine Rechnung bereits bezahlt und damit faktisch anerkannt, so kann der Auftraggeber einen allenfalls zuviel bezahlten Betrag nur mit einem Rückforderungsbegehren odereiner Rückforderungsklage geltend machen. Er hat in diesem Fall zuerst darzutun, dass er aus entschuldbarem Irrtum oder unter einem andern Willensmangel gehandelt hat (Art. 23ff., Art. 62 ff. OR). Es kann nicht Sinn einer unentgeltlichen, fachgemässen Be­ gutachtung sein, eine solch nachträgliche Auseinandersetzung in irgend­ einer Weise zu präjudizieren. Anwaltsaufs.-Komm. 25.4.1978 (RBer 1977/78, S. 43) 471