Viel­ mehr soll sie im Interesse einer korrekten Durchführung des Scheidungs­ verfahrens nach Möglichkeit verhindert werden, weil sie geeignet ist, dem Richter die Aufgabe zur erschweren. Aus diesen grundsätzlichen Erwägun­ gen kann die Vertretung der beiden Scheidungsparteien durch den gleichen Anwalt nicht gestattet werden. OGer 30.6.1947 (RBer 1947/48, b. 32) 469