Natürlich ist eine derartige Beeinflussung der andern Partei auch möglich, wenn nur auf einer Seite ein Beistand oder Vertreter mitwirkt. Die Ver­ tretung beider Parteien wäre sogar möglich, ohne dass sie gegen aussen in Erscheinung tritt. Dies kann aber nicht dazu führen, die Vertretung beider Ehegatten durch den gleichen Beistand oder Vertreter zuzulassen. Viel­ mehr soll sie im Interesse einer korrekten Durchführung des Scheidungs­ verfahrens nach Möglichkeit verhindert werden, weil sie geeignet ist, dem Richter die Aufgabe zur erschweren.