Haben diese aber den gleichen Prozessvertreter, so kann dadurch leicht seine Aufgabe, d.h. die Erforschung des Sachverhaltes, erschwert werden. Zwar wird der Richter die persönliche Befragung der Parteien durchführen können und dadurch Gelegenheit bekommen, sich direkt bei denselben zu informieren. Es be­ steht aber die Möglichkeit, dass die Parteien durch den (gleichen) Vertreter instruiert werden oder dass es dem Richter durch Eingaben des gemein­ samen Vertreters erschwert wird, der Sache auf den Grund zu kommen. Natürlich ist eine derartige Beeinflussung der andern Partei auch möglich, wenn nur auf einer Seite ein Beistand oder Vertreter mitwirkt.