Bei einer Ver­ tretung beider Parteien durch den gleichen Rechtsvertreter besteht die Ge­ fahr der Verschleierung des Tatbestandes, die der Richter verhindern muss, wenn er das Scheidungsverfahren entsprechend den in Art. 158 ZGB auf­ gestellten Grundsätzen durchführen soll. Der Richter ist im Scheidungsver­ fahren trotz Geltung der Offizialmaxime ebenfalls in nicht geringem Masse auf die Angaben der Parteien angewiesen. Haben diese aber den gleichen Prozessvertreter, so kann dadurch leicht seine Aufgabe, d.h. die Erforschung des Sachverhaltes, erschwert werden.