Die Parteien hätten es auf diese Weise in der Hand, dem Richter aus bestimmten Grün­ den eine unvollständige Tatsachen-Darstellung zu unterbreiten oder ihm im Hinblick auf die vielleicht gemeinsam erstrebte Scheidung oder auf die Regelung gewisser Nebenfolgen ein vom wirklichen Sachverhalt abwei­ chendes Bild über die ehelichen Verhältnisse zu unterbreiten. Bei einer Ver­ tretung beider Parteien durch den gleichen Rechtsvertreter besteht die Ge­ fahr der Verschleierung des Tatbestandes, die der Richter verhindern muss, wenn er das Scheidungsverfahren entsprechend den in Art. 158 ZGB auf­ gestellten Grundsätzen durchführen soll.