Machenschaften zur Umgehung der ge­ setzlichen Scheidungsordnung würden dadurch erleichtert. Die Parteien hätten es auf diese Weise in der Hand, dem Richter aus bestimmten Grün­ den eine unvollständige Tatsachen-Darstellung zu unterbreiten oder ihm im Hinblick auf die vielleicht gemeinsam erstrebte Scheidung oder auf die Regelung gewisser Nebenfolgen ein vom wirklichen Sachverhalt abwei­ chendes Bild über die ehelichen Verhältnisse zu unterbreiten.