cher Art fürden Richter ais unverbindlich erklärt. Daraus ergibt sich, dass er an Erklärungen tatsächlicher Art, an Zugeständnisse und an das Einver­ ständnis mit der Scheidung nicht gebunden ist. Das gleiche gilt auch für Tatsachen, welche die Nebenfolgen bestimmen, soweit sie nicht der freien Vereinbarung durch die Parteien überlassen sind (S. Egger, zu Art. 158 Nr. 7). Endlich schreibt Ziffer 5 des Art. 158 ZGB für die Rechtsgültigkeit von Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung die Genehmigung durch den Richter vor. Solche Vereinbarungen sind vom Richter auf ihre rechtliche Zulässigkeit, aber auch auf ihre sachliche Ange­ messenheit zu prüfen.