Es ist zu prüfen, ob im Scheidungsverfahren die Verbeiständung und Ver­ tretung beider Ehegatten durch den gleichen Vertreter vor Gericht zulässig ist. Dabei müssen die Vorschriften des Art. 158 ZGB, welche das Schei­ dungsverfahren neben den Bestimmungen der kantonalen Prozessord­ nung weitgehend bestimmen, berücksichtigt werden. N achZifferl des zi­ tierten Artikels darf der Richter Tatsachen, die zur Begründung einer Klage auf Scheidung oder Trennung vorgebracht werden, nur dann als erwiesen annehmen, wenn er sich von deren Vorhandensein überzeugt hat. Die Feststellung des Tatbestandes obliegt also dem Richter. In Ziffer 3 des Art. 158 ZGB werden ferner Parteierklärungen irgendwel­