C. Gerichtsentscheide 3118 4. Öffentliches Recht 4.1 A n w a ltsrech t 3118 Recht der fre ie n Verbeiständung (Art. 58 KV). Vertretung beider Par­ teien im Scheidungsverfahren? Es ist zu prüfen, ob im Scheidungsverfahren die Verbeiständung und Ver­ tretung beider Ehegatten durch den gleichen Vertreter vor Gericht zulässig ist. Dabei müssen die Vorschriften des Art. 158 ZGB, welche das Schei­ dungsverfahren neben den Bestimmungen der kantonalen Prozessord­ nung weitgehend bestimmen, berücksichtigt werden. N achZifferl des zi­ tierten Artikels darf der Richter Tatsachen, die zur Begründung einer Klage auf Scheidung oder Trennung vorgebracht werden, nur dann als erwiesen annehmen, wenn er sich von deren Vorhandensein überzeugt hat. Die Feststellung des Tatbestandes obliegt also dem Richter. In Ziffer 3 des Art. 158 ZGB werden ferner Parteierklärungen irgendwel­ cher Art fürden Richter ais unverbindlich erklärt. Daraus ergibt sich, dass er an Erklärungen tatsächlicher Art, an Zugeständnisse und an das Einver­ ständnis mit der Scheidung nicht gebunden ist. Das gleiche gilt auch für Tatsachen, welche die Nebenfolgen bestimmen, soweit sie nicht der freien Vereinbarung durch die Parteien überlassen sind (S. Egger, zu Art. 158 Nr. 7). Endlich schreibt Ziffer 5 des Art. 158 ZGB für die Rechtsgültigkeit von Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung die Genehmigung durch den Richter vor. Solche Vereinbarungen sind vom Richter auf ihre rechtliche Zulässigkeit, aber auch auf ihre sachliche Ange­ messenheit zu prüfen. Es kommt aber auch vor, dass die Parteien Verträge über die Scheidung selbst abschliessen, durch welche eine Scheidung, die sonst nicht möglich wäre, erst ermöglicht werden soll. Solche Verträge, welche gegen die öffentliche Ordnung verstossen, weil sie auf die Täu­ schung des Richters ausgehen und die Umgehung der gesetzlichen Schei­ dungsordnung und der von ihr allein anerkannten Scheidungsgründe be­ 468 C. Gerichtsentscheide 3118 zwecken, sind ungültig. Dies gilt auch von Vereinbarungen, welche dazu dienen sollen, einer Klage den Erfolg durch Zustimmungserklärung des andern Ehegatten zu sichern (vgl. Egger, N. 9 zu Art. 158 ZGB). Die Aufgabe des Richters im Scheidungsverfahren, wie sie sich aus den vorstehenden Bestimmungen des Art. 158 ZGB eindeutig ergibt, könnte nach der Auffassung der Obergerichtes in hohem Masse erschwert wer­ den, wenn beide Ehegatten sich des gleichen Beistandes oder Vertreters im Prozesse bedienen würden. Machenschaften zur Umgehung der ge­ setzlichen Scheidungsordnung würden dadurch erleichtert. Die Parteien hätten es auf diese Weise in der Hand, dem Richter aus bestimmten Grün­ den eine unvollständige Tatsachen-Darstellung zu unterbreiten oder ihm im Hinblick auf die vielleicht gemeinsam erstrebte Scheidung oder auf die Regelung gewisser Nebenfolgen ein vom wirklichen Sachverhalt abwei­ chendes Bild über die ehelichen Verhältnisse zu unterbreiten. Bei einer Ver­ tretung beider Parteien durch den gleichen Rechtsvertreter besteht die Ge­ fahr der Verschleierung des Tatbestandes, die der Richter verhindern muss, wenn er das Scheidungsverfahren entsprechend den in Art. 158 ZGB auf­ gestellten Grundsätzen durchführen soll. Der Richter ist im Scheidungsver­ fahren trotz Geltung der Offizialmaxime ebenfalls in nicht geringem Masse auf die Angaben der Parteien angewiesen. Haben diese aber den gleichen Prozessvertreter, so kann dadurch leicht seine Aufgabe, d.h. die Erforschung des Sachverhaltes, erschwert werden. Zwar wird der Richter die persönliche Befragung der Parteien durchführen können und dadurch Gelegenheit bekommen, sich direkt bei denselben zu informieren. Es be­ steht aber die Möglichkeit, dass die Parteien durch den (gleichen) Vertreter instruiert werden oder dass es dem Richter durch Eingaben des gemein­ samen Vertreters erschwert wird, der Sache auf den Grund zu kommen. Natürlich ist eine derartige Beeinflussung der andern Partei auch möglich, wenn nur auf einer Seite ein Beistand oder Vertreter mitwirkt. Die Ver­ tretung beider Parteien wäre sogar möglich, ohne dass sie gegen aussen in Erscheinung tritt. Dies kann aber nicht dazu führen, die Vertretung beider Ehegatten durch den gleichen Beistand oder Vertreter zuzulassen. Viel­ mehr soll sie im Interesse einer korrekten Durchführung des Scheidungs­ verfahrens nach Möglichkeit verhindert werden, weil sie geeignet ist, dem Richter die Aufgabe zur erschweren. Aus diesen grundsätzlichen Erwägun­ gen kann die Vertretung der beiden Scheidungsparteien durch den gleichen Anwalt nicht gestattet werden. OGer 30.6.1947 (RBer 1947/48, b. 32) 469