Wendet sich der Angeklagte gegen den in der Strafverfügung ausge­ fällten Schuldspruch, erwirkt aber nur eine Reduktion der Busse, so ist in der Regel die Erweiterung der Untersuchung unerlässlich. Mit der Bestäti­ gung des Schuldspruchs sind daher auch die Untersuchungskosten, d.h. die Kosten der erweiterten Untersuchung bis zur Verhandlung vor Gericht, dem Angeklagten aufzuerlegen. Über die Gerichtskosten ist entspre­ chend Art. 245 Abs. 1 und 3 StPO nach Ermessen zu entscheiden.