a) Wendet sich der Angeklagte gegen den in der Strafverfügung ausge­ fällten Schuldspruch und erwirkt er im gerichtlichen Verfahren einen Frei­ spruch, so ist die Grundregel von Art. 242 Abs. 1 StPO anzuwenden. Eine Kostenpflicht besteht dann nur, wenn der Angeklagte die Untersuchung durch verwerfliches oder unkorrektes Verhalten veranlasst oder ihre Durchführung erschwert hat. b) Wendet sich der Angeklagte gegen den in der Strafverfügung ausge­ fällten Schuldspruch, erwirkt aber nur eine Reduktion der Busse, so ist in der Regel die Erweiterung der Untersuchung unerlässlich.