dann ebenfalls der Appellation, nicht dem Rekurs nach Art. 204 StPO. Die Beteiligten des Strafverfahrens sollen nicht davon ausgeschlossen werden, vor Obergericht über die Zulässigkeit und die Auswirkungen der ange­ fochtenen Massnahmen zu plädieren. OGer 27.8.1979 (RBer 1978/79, S.40) 3117 Kostenverlegung bei ganz oder teilweise gutgeheissener Einsprache (Art. 242 StPO). Bei gänzlicher oder teilweiser Gutheissung einer Einsprache im Strafver­ fahren sind die Rechtskosten wie folgt zu verlegen: 466