Die Ge­ richtsverhandlung ist über beide Punkte, die neue Straftat und den Ent­ scheid nach A rt.41 Ziff.3 StGB, durchzuführen. Entgegen Art. 197 StPO können sich die Beteiligten — Staatsanwalt und Angeklagte — ohne Ein­ schränkung zu beiden Fragen äussern. Der Entscheid über die nachträg­ lichen Massnahmen bildet dann Bestandteil des Urteils. Es ist wünschbar, dass dieser Zusammenhang durchgehend mehr betont wird. Das Oberge­ richt wird in diesem Sinn eine Weisung erlassen. Wenn der Entscheid über die Massnahmen nach Art. 41 Ziff. 3 StGB Be­ standteil des Urteils bildet, besteht kein Anlass, hiefürdie Beschlussesform und ein besonderes Rechtsmittel vorzusehen. Der Entscheid untersteht