Hat der Verurteilte, der unter bedingtem Strafvollzug steht, während der Probezeit ein neues Vergehen oder Verbrechen begangen, so hat der neu zuständige Richter auch über den Widerruf dieser Rechtswohltat, die Ver­ längerung der Probezeit oder weitere Ersatzmassnahmen zu entscheiden (Art. 41 Ziff.3 Abs. 3 StGB). Die Erhebungen, die Grundlage für diesen richterlichen Entscheid bilden, sind zwar getrennt zu führen; aktenmässig wird aber das Verfahren — ähnlich wie die Untersuchung über ein zusätz­ lich begangenes Delikt — mit dem Hauptverfahren verbunden. Die Ge­ richtsverhandlung ist über beide Punkte, die neue Straftat und den Ent­ scheid nach A rt.41 Ziff.3 StGB, durchzuführen.