Der enge Zusammenhang zwischen Schuldspruch und Strafmass ist nicht zu übersehen. Die mit einer Appellation verlangte Korrektur des Strafmasses kann nur richtig geschehen, wenn von der wirklich begange­ nen und nicht von einer «rechtskräftig festgestellten» fiktiven Tat ausge­ gangen wird (Waiblinger, Bedeutung der Schuldigerklärung im Strafpro­ zess, in «Strafprozess und Rechtsstaat», Festschrift Prof. Pfenninger, 1956, S. 158,175 und 178). Die Stellung der Verfahrensbeteiligten, die den Schuldspruch erster In­ stanz anerkannt haben, lässt sich jedoch nicht übergehen.