Es fragt sich, ob das Obergericht bei blosser Anfechtung des Strafmasses den Schuldspruch der Vorinstanz frei überprüfen und z.B. den Angeklag­ ten im Rahmen der Anträge zum Strafmass einer schwereren Tat schuldig sprechen kann. Nach Kommentar Bänziger/Stolz, Anmerkungen zu Art. 221 StPO, wäre dies innerhalb der Grenzen von Art. 199 StPO möglich. Nach dieser Bestimmung darf ein Angeklagter, der als einziger appelliert hat, gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil nicht schlechter gestellt werden. Der enge Zusammenhang zwischen Schuldspruch und Strafmass ist nicht zu übersehen.