er darf sich nicht als offensichtlich unrichtig, unvollständig oder mangelhaft erweisen (vgl. Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kan­ tons St.Gallen, 1956, Nr.49). Die Zulassung einer freien Überprüfung würde der zweiten Instanz in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Weise die Möglichkeit einräumen, ihr missfallende Urteile ohne Appella­ tion abzuändern. OGer 29.11.1985 (RBer 1985/86, S.42) 465