Der Appellant ist daher zu verpflichten, die voraussichtlichen Kosten des Appellationsverfahrens und die Parteikosten des Angeklagten innert angemessener Frist sicherzustellen. OGP 29.11.1979 (RBer 1979/80, S.44) 3115 Bindung an Parteianträge. Überprüfung des Schuldspruchs bei blosser Anfechtung des Strafmasses (Art. 221 StPO).