C. Gerichtsentscheide 3112, 3113, 3114 sistieren oder zu ergänzen ist oder ob die neu ermittelten Tatbestände in ein neues Verfahren zu verweisen sind. Eine Abtrennung rechtfertigt sich bei Übertretungen, die einer kurzen Verjährungsfrist unterstehen (vgl. Art. 109 und 72 A b s.3 StGB). OGer 25.1.1983 (RBer 1982/83, S.39) 3113 U rteilsdispositiv. Behandlung einzelner ehrverletzender Äusserungen (Art. 175 StPO). Das Urteil kann bei einer einheitlichen Tat nicht gleichzeitig auf Verurtei­ lung und auf Freispruch lauten (Waiblinger, Das Stafverfahren des Kantons Bern, 1946, Nr. 1 zu Art. 304 BE StPO). Die ausserrhodische Gerichtspraxis hat aus diesen Überlegungen Ehrverletzungen in der Presse oder in einem Brief stets als Einheit behandelt und es abgelehnt, sich im Dispositiv zur Strafbarkeit einzelner Äusserungen auszusprechen (vgl. Urteil OG vom 4. Oktober 1977 i.S. R./B. und Konsorten; in diesem Sinne nun auch Praxis des Kantonsgerichts Graubünden 1980, S. 81/82). Dagegen ist in den Erwägungen zu den einzelnen Äusserungen Stellung zu nehmen. OGer 29.6.1982 (RBer 1981/82, S.39) 3114 Teilfreisp ru ch . Verpflichtung des appellierenden Geschädigten zur Sicherstellung der Prozesskosten (Art. 215 Abs. 1 StPO). Art. 198 Ziff. 5 StPO gibt dem Geschädigten das Recht, einen Freispruch anzufechten. Auf diese Bestimmung gründet sich die Appellation des Klä­ gers, und er kann sich dabei mit gutem Recht auf die Auslegung stützen, dass der erwähnte Artikel auch den Teilfreispruch umfasst. Bei dieser Auslegung muss nun aber der appellierende Geschädigte auch Art. 215 Abs. 1 StPO gegen sich gelten lassen. Sinn der Kaution ist, dass der Geschädigte nicht ohne Sicherstellung der allfälligen amtlichen Kosten und der Anwaltskosten der Gegenpartei den Prozess weiterführen soll. 464 C. Gerichtsentscheide 3114,3115 Der Appellant ist daher zu verpflichten, die voraussichtlichen Kosten des Appellationsverfahrens und die Parteikosten des Angeklagten innert angemessener Frist sicherzustellen. OGP 29.11.1979 (RBer 1979/80, S.44) 3115 Bindung an Parteianträge. Überprüfung des Schuldspruchs bei blosser Anfechtung des Strafmasses (Art. 221 StPO). Es fragt sich, ob das Obergericht bei blosser Anfechtung des Strafmasses den Schuldspruch der Vorinstanz frei überprüfen und z.B. den Angeklag­ ten im Rahmen der Anträge zum Strafmass einer schwereren Tat schuldig sprechen kann. Nach Kommentar Bänziger/Stolz, Anmerkungen zu Art. 221 StPO, wäre dies innerhalb der Grenzen von Art. 199 StPO möglich. Nach dieser Bestimmung darf ein Angeklagter, der als einziger appelliert hat, gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil nicht schlechter gestellt werden. Der enge Zusammenhang zwischen Schuldspruch und Strafmass ist nicht zu übersehen. Die mit einer Appellation verlangte Korrektur des Strafmasses kann nur richtig geschehen, wenn von der wirklich begange­ nen und nicht von einer «rechtskräftig festgestellten» fiktiven Tat ausge­ gangen wird (Waiblinger, Bedeutung der Schuldigerklärung im Strafpro­ zess, in «Strafprozess und Rechtsstaat», Festschrift Prof. Pfenninger, 1956, S. 158,175 und 178). Die Stellung der Verfahrensbeteiligten, die den Schuldspruch erster In­ stanz anerkannt haben, lässt sich jedoch nicht übergehen. Sie führt zu einer Beschränkung der Entscheidungsfreiheit (Kognition) der zweiten In­ stanz bei blosser Anfechtung des Strafmasses: Der nicht angefochtene Schuldspruch ist im Zusammenhang mit dem Strafmass nur summarisch zu überprüfen; er darf sich nicht als offensichtlich unrichtig, unvollständig oder mangelhaft erweisen (vgl. Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kan­ tons St.Gallen, 1956, Nr.49). Die Zulassung einer freien Überprüfung würde der zweiten Instanz in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Weise die Möglichkeit einräumen, ihr missfallende Urteile ohne Appella­ tion abzuändern. OGer 29.11.1985 (RBer 1985/86, S.42) 465