Art. 198 Ziff. 5 StPO gibt dem Geschädigten das Recht, einen Freispruch anzufechten. Auf diese Bestimmung gründet sich die Appellation des Klä­ gers, und er kann sich dabei mit gutem Recht auf die Auslegung stützen, dass der erwähnte Artikel auch den Teilfreispruch umfasst. Bei dieser Auslegung muss nun aber der appellierende Geschädigte auch Art. 215 Abs. 1 StPO gegen sich gelten lassen. Sinn der Kaution ist, dass der Geschädigte nicht ohne Sicherstellung der allfälligen amtlichen Kosten und der Anwaltskosten der Gegenpartei den Prozess weiterführen soll. 464