sistieren oder zu ergänzen ist oder ob die neu ermittelten Tatbestände in ein neues Verfahren zu verweisen sind. Eine Abtrennung rechtfertigt sich bei Übertretungen, die einer kurzen Verjährungsfrist unterstehen (vgl. Art. 109 und 72 A b s.3 StGB). OGer 25.1.1983 (RBer 1982/83, S.39) 3113 U rteilsdispositiv. Behandlung einzelner ehrverletzender Äusserungen (Art. 175 StPO).