C. Gerichtsentscheide 3110, 3111,3112 Auf diese Grundregel lässt sich das blosse Abstellen auf eine früher erbrachte Sicherheitsleisung nicht abstimmen. Diese Sicherheitsleistung hat nichts mit verwerflichem oder unkorrektem Veranlassen der Unter­ suchung oder mit deren Erschwerung zu tun. Die Kostenbeteiligung des Geschädigten lässt sich nicht nach dem Grundsatz der staatlichen Rechtsverfolgung höchstens für bestimmte Ergänzungsanträge begrün­ den, die sich nachträglich als wertlos erwiesen. OGer 23.10.1984 (RBer 1984/85, S.42) 3111 W ied erau fn ah m e einer endgültig eingestellten Strafuntersuchung. Zu­ ständigkeit (Art. 157 StPO). Die Wiederaufnahme einer endgültig eingestellten Strafuntersuchung ist in den Bestimmungen über das Zwischenverfahren (Art. 152 bis 160 StPO) geregelt und steht daher nicht dem Gericht, sondern den Instanzen zu, welche die Einstellung verfügt haben (Hauser, a.a.O. S.200). Kommt das Gericht zur Auffassung, dass neue Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme vorliegen, so muss das Verfahren sistiert und die Staats­ anwaltschaft um Einleitung der Wiederaufnahme nach Art. 157 Abs.1 StPO ersucht werden. OGer 26.1.1979 (RBer 1978/79, S. 38) 3112 A n kla g eg ru n d sa tz. Feststellung weiterer Taten oder Tatumstände im gerichtlichen Verfahren (Art. 166 StPO). Art. 166 StPO (Vorgehen bei Feststellung weiterer Tatumstände oder Straf­ taten) gilt für die Hauptverhandlung vor erster Instanz. Diese Bestimmung lässt sich nicht unbesehen auf das Appellationsverfahren übertragen. Wer­ den neue Straftatbestände erst vor Obergericht bekannt, so ist je nach dem Zusammenhang der neu ermittelten Delikte mit der Überweisung und der Schwere dieser Straftaten zu entscheiden, ob das Verfahren zu 463 C. Gerichtsentscheide 3112, 3113, 3114 sistieren oder zu ergänzen ist oder ob die neu ermittelten Tatbestände in ein neues Verfahren zu verweisen sind. Eine Abtrennung rechtfertigt sich bei Übertretungen, die einer kurzen Verjährungsfrist unterstehen (vgl. Art. 109 und 72 A b s.3 StGB). OGer 25.1.1983 (RBer 1982/83, S.39) 3113 U rteilsdispositiv. Behandlung einzelner ehrverletzender Äusserungen (Art. 175 StPO). Das Urteil kann bei einer einheitlichen Tat nicht gleichzeitig auf Verurtei­ lung und auf Freispruch lauten (Waiblinger, Das Stafverfahren des Kantons Bern, 1946, Nr. 1 zu Art. 304 BE StPO). Die ausserrhodische Gerichtspraxis hat aus diesen Überlegungen Ehrverletzungen in der Presse oder in einem Brief stets als Einheit behandelt und es abgelehnt, sich im Dispositiv zur Strafbarkeit einzelner Äusserungen auszusprechen (vgl. Urteil OG vom 4. Oktober 1977 i.S. R./B. und Konsorten; in diesem Sinne nun auch Praxis des Kantonsgerichts Graubünden 1980, S. 81/82). Dagegen ist in den Erwägungen zu den einzelnen Äusserungen Stellung zu nehmen. OGer 29.6.1982 (RBer 1981/82, S.39) 3114 Teilfreisp ru ch . Verpflichtung des appellierenden Geschädigten zur Sicherstellung der Prozesskosten (Art. 215 Abs. 1 StPO). Art. 198 Ziff. 5 StPO gibt dem Geschädigten das Recht, einen Freispruch anzufechten. Auf diese Bestimmung gründet sich die Appellation des Klä­ gers, und er kann sich dabei mit gutem Recht auf die Auslegung stützen, dass der erwähnte Artikel auch den Teilfreispruch umfasst. Bei dieser Auslegung muss nun aber der appellierende Geschädigte auch Art. 215 Abs. 1 StPO gegen sich gelten lassen. Sinn der Kaution ist, dass der Geschädigte nicht ohne Sicherstellung der allfälligen amtlichen Kosten und der Anwaltskosten der Gegenpartei den Prozess weiterführen soll. 464