A n kla g eg ru n d sa tz. Feststellung weiterer Taten oder Tatumstände im gerichtlichen Verfahren (Art. 166 StPO). Art. 166 StPO (Vorgehen bei Feststellung weiterer Tatumstände oder Straf­ taten) gilt für die Hauptverhandlung vor erster Instanz. Diese Bestimmung lässt sich nicht unbesehen auf das Appellationsverfahren übertragen. Wer­ den neue Straftatbestände erst vor Obergericht bekannt, so ist je nach dem Zusammenhang der neu ermittelten Delikte mit der Überweisung und der Schwere dieser Straftaten zu entscheiden, ob das Verfahren zu 463