C. Gerichtsentscheide 3110, 3111,3112 Auf diese Grundregel lässt sich das blosse Abstellen auf eine früher erbrachte Sicherheitsleisung nicht abstimmen. Diese Sicherheitsleistung hat nichts mit verwerflichem oder unkorrektem Veranlassen der Unter­ suchung oder mit deren Erschwerung zu tun. Die Kostenbeteiligung des Geschädigten lässt sich nicht nach dem Grundsatz der staatlichen Rechtsverfolgung höchstens für bestimmte Ergänzungsanträge begrün­ den, die sich nachträglich als wertlos erwiesen. OGer 23.10.1984 (RBer 1984/85, S.42) 3111 W ied erau fn ah m e einer endgültig eingestellten Strafuntersuchung. Zu­ ständigkeit (Art. 157 StPO). Die Wiederaufnahme einer endgültig eingestellten Strafuntersuchung ist in den Bestimmungen über das Zwischenverfahren (Art. 152 bis 160 StPO) geregelt und steht daher nicht dem Gericht, sondern den Instanzen zu, welche die Einstellung verfügt haben (Hauser, a.a.O. S.200). Kommt das Gericht zur Auffassung, dass neue Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme vorliegen, so muss das Verfahren sistiert und die Staats­ anwaltschaft um Einleitung der Wiederaufnahme nach Art. 157 Abs.1 StPO ersucht werden. OGer 26.1.1979 (RBer 1978/79, S. 38) 3112 A n kla g eg ru n d sa tz. Feststellung weiterer Taten oder Tatumstände im gerichtlichen Verfahren (Art. 166 StPO). Art. 166 StPO (Vorgehen bei Feststellung weiterer Tatumstände oder Straf­ taten) gilt für die Hauptverhandlung vor erster Instanz. Diese Bestimmung lässt sich nicht unbesehen auf das Appellationsverfahren übertragen. Wer­ den neue Straftatbestände erst vor Obergericht bekannt, so ist je nach dem Zusammenhang der neu ermittelten Delikte mit der Überweisung und der Schwere dieser Straftaten zu entscheiden, ob das Verfahren zu 463