Bei Straftaten, die von Amtes wegen zu verfolgen sind (Offizialdelikten), obliegt die gesamte Untersuchung, die Beweisführung und die Anklage dem Staat. Ihm steht nicht nur der materielle Strafanspruch zu, sondern auch das Recht und die Pflicht, diesen Strafanspruch durchzusetzen. Im In­ teresse der Rechtssicherheit darf kein Delikt ungesühnt bleiben. Die Straf­ verfolgung kann daher nicht dem Geschädigten überlassen werden (Hau­ ser, Kurzlehrbuch des Schweiz. Strafprozessrechts, 1984, S. 126/27). Der Kanton Appenzell A.Rh. kennt kein Privatstrafklageverfahren, das die Zu­ ständigkeit und Verantwortung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden ersetzen würde (vgl. Art.