C. Gerichtsentscheide 3 1 0 9 ,3 1 1 0 sachkundigen Kommentatoren Bänziger und Stolz (Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh. mit Erläuterungen, Speicher 1980, zu Art. 74 Abs. 4 StPO) gerade mit Rücksicht auf Motorfahrzeugführer geschaffen wurde, die erklären, sie seien nicht selbst gefahren, sondern hätten ihr Fahrzeug jemandem aus ihrem Familienkreis überlassen. BGE 25.4.1984 (RBer 1983/84, S.41) 3110 Kostenspruch. Bei Offizialdelikten lässt sich die Kostenpflicht des Ge­ schädigten nicht schon aus der Tatsache einer Bevorschussung nach Art. 145 StPO herleiten (Art. 145, 243 StPO).