C. Gerichtsentscheide 3 1 0 9 ,3 1 1 0 sachkundigen Kommentatoren Bänziger und Stolz (Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh. mit Erläuterungen, Speicher 1980, zu Art. 74 Abs. 4 StPO) gerade mit Rücksicht auf Motorfahrzeugführer geschaffen wurde, die erklären, sie seien nicht selbst gefahren, sondern hätten ihr Fahrzeug jemandem aus ihrem Familienkreis überlassen. BGE 25.4.1984 (RBer 1983/84, S.41) 3110 Kostenspruch. Bei Offizialdelikten lässt sich die Kostenpflicht des Ge­ schädigten nicht schon aus der Tatsache einer Bevorschussung nach Art. 145 StPO herleiten (Art. 145, 243 StPO). Bei Straftaten, die von Amtes wegen zu verfolgen sind (Offizialdelikten), obliegt die gesamte Untersuchung, die Beweisführung und die Anklage dem Staat. Ihm steht nicht nur der materielle Strafanspruch zu, sondern auch das Recht und die Pflicht, diesen Strafanspruch durchzusetzen. Im In­ teresse der Rechtssicherheit darf kein Delikt ungesühnt bleiben. Die Straf­ verfolgung kann daher nicht dem Geschädigten überlassen werden (Hau­ ser, Kurzlehrbuch des Schweiz. Strafprozessrechts, 1984, S. 126/27). Der Kanton Appenzell A.Rh. kennt kein Privatstrafklageverfahren, das die Zu­ ständigkeit und Verantwortung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden ersetzen würde (vgl. Art. 65 KV, Art. 1 8 ,1 9 und 21 StPO). In einem älteren ausserrhodischen Straffall führte das Bundesgericht bereits Vorjahren zur Kostenfrage aus: «Die Kostenauflage an den Verzeiger oder Privatkläger bei Offizialdelik­ ten lässt sich mit vernünftigen Gründen nur rechtfertigen, wenn sein Ver­ halten zu missbilligen ist, weil er die Einleitung des Verfahrens leichtfertig oder arglistig veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.» (Urteil vom 27. Januar 1958, BGE 84 I 13ff.). Der Geschädigte oder Strafkläger hat seither gesetzliche Mitwirkungsrechte erhalten; er hat die Strafverfol­ gung aber nicht anstelle der staatlichen Behörden zu führen. Damit sind auch die wesentlichen Kostengrundsätze die gleichen geblieben. Der Geschädigte kann nur dann zur Kostenübernahme verpflichtet werden, wenn er das Verfahren durch verwerfliches oder unkorrektes Verhalten veranlasst oder wesentlich erschwert hat (Art. 243 Abs. 1 StPO). 462 C. Gerichtsentscheide 3110, 3111,3112 Auf diese Grundregel lässt sich das blosse Abstellen auf eine früher erbrachte Sicherheitsleisung nicht abstimmen. Diese Sicherheitsleistung hat nichts mit verwerflichem oder unkorrektem Veranlassen der Unter­ suchung oder mit deren Erschwerung zu tun. Die Kostenbeteiligung des Geschädigten lässt sich nicht nach dem Grundsatz der staatlichen Rechtsverfolgung höchstens für bestimmte Ergänzungsanträge begrün­ den, die sich nachträglich als wertlos erwiesen. OGer 23.10.1984 (RBer 1984/85, S.42) 3111 W ied erau fn ah m e einer endgültig eingestellten Strafuntersuchung. Zu­ ständigkeit (Art. 157 StPO). Die Wiederaufnahme einer endgültig eingestellten Strafuntersuchung ist in den Bestimmungen über das Zwischenverfahren (Art. 152 bis 160 StPO) geregelt und steht daher nicht dem Gericht, sondern den Instanzen zu, welche die Einstellung verfügt haben (Hauser, a.a.O. S.200). Kommt das Gericht zur Auffassung, dass neue Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme vorliegen, so muss das Verfahren sistiert und die Staats­ anwaltschaft um Einleitung der Wiederaufnahme nach Art. 157 Abs.1 StPO ersucht werden. OGer 26.1.1979 (RBer 1978/79, S. 38) 3112 A n kla g eg ru n d sa tz. Feststellung weiterer Taten oder Tatumstände im gerichtlichen Verfahren (Art. 166 StPO). Art. 166 StPO (Vorgehen bei Feststellung weiterer Tatumstände oder Straf­ taten) gilt für die Hauptverhandlung vor erster Instanz. Diese Bestimmung lässt sich nicht unbesehen auf das Appellationsverfahren übertragen. Wer­ den neue Straftatbestände erst vor Obergericht bekannt, so ist je nach dem Zusammenhang der neu ermittelten Delikte mit der Überweisung und der Schwere dieser Straftaten zu entscheiden, ob das Verfahren zu 463