(Urteil vom 27. Januar 1958, BGE 84 I 13ff.). Der Geschädigte oder Strafkläger hat seither gesetzliche Mitwirkungsrechte erhalten; er hat die Strafverfol­ gung aber nicht anstelle der staatlichen Behörden zu führen. Damit sind auch die wesentlichen Kostengrundsätze die gleichen geblieben. Der Geschädigte kann nur dann zur Kostenübernahme verpflichtet werden, wenn er das Verfahren durch verwerfliches oder unkorrektes Verhalten veranlasst oder wesentlich erschwert hat (Art. 243 Abs. 1 StPO). 462