kennt kein Privatstrafklageverfahren, das die Zu­ ständigkeit und Verantwortung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden ersetzen würde (vgl. Art. 65 KV, Art. 1 8 ,1 9 und 21 StPO). In einem älteren ausserrhodischen Straffall führte das Bundesgericht bereits Vorjahren zur Kostenfrage aus: «Die Kostenauflage an den Verzeiger oder Privatkläger bei Offizialdelik­ ten lässt sich mit vernünftigen Gründen nur rechtfertigen, wenn sein Ver­ halten zu missbilligen ist, weil er die Einleitung des Verfahrens leichtfertig oder arglistig veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.» (Urteil vom 27. Januar 1958, BGE 84 I 13ff.).