GR: Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Es ist somit jedenfalls vertretbar, das Anwortverweigerungsrecht oder relative Zeugnisverweigerungsrecht als einen weniger weitgehenden Son­ derfall des absoluten Zeugnisverweigerungsrechtes zu betrachten.. . Schliesslich ist festzustellen, dass die für Übertretungen vorgesehene Aus­ nahme vom Zeugnisverweigerungsrecht nach den Ausführungen der 461 C. Gerichtsentscheide 3 1 0 9 ,3 1 1 0