Der Wortlaut des Gesetzes scheint zunächst gegen die Anwendbarkeit von Art. 74 Abs. 4 StPO/AR auf den Fall von Art. 75 StPO/AR zu sprechen, hätte doch die Möglichkeit bestanden, diese Ausnahmeregelung im fol­ genden Artikel zu wiederholen. Eine genauere Betrachtung des Zusam­ menhanges zwischen den beiden Bestimmungen lässt jedoch die gegen­ teilige Auffassung als zum mindesten nicht unhaltbar erscheinen. Art. 75 hat nicht, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, einen von Art. 74 völlig verschiedenen Zweck. Er deckt sich vielmehr weitgehend mit dem in Art. 74 Abs. 1 Ziff. 1 geregelten Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegat­ ten, Blutsverwandten und Verschwägerten.