460 C. Gerichtsentscheide 3109 Es ist unbestritten, dass sich die Untersuchung im vorliegenden Fall auf eine Übertretung (einfache Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs.1 SVG) bezieht. Da in Übertretungsstrafsachen nach Art. 74 Abs. 4 StPO/AR ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht gegeben ist, stellt sich einzig die Frage, ob die Staatsanwaltschaft diese Ausnahmebestim­ mung ohne Willkür auch auf das in Art. 75 StPO/AR geregelte Recht zur Antwortverweigerung habe anwenden dürfen. Der Wortlaut des Gesetzes scheint zunächst gegen die Anwendbarkeit von Art.