Das Beschwerdeverfahren im Schuldbetreibungsrecht ist gebührenfrei (Art. 67 Abs. 2 des Gebührentarifs zum SchKG). Die Barauslagen, insbe­ sondere die Kosten einer Expertise, können aber den Beteiligten auferlegt werden (H. Sorg, Das Beschwerdeverfahren in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Kanton Zürich, Diss. Zürich 1954, S.105; «Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs» 1944S.41 ff., insbesondereS.42/43 und dort zitierter Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweiz. Bundesgerichts vom 2 1 .Oktober 1941). Das Bundesgericht führte aus: «In der Tat erfasst die für das Beschwerdeverfahren vorgesehene Ge­ bührenfreiheit (Art. 62 des früheren, Art.