C. Gerichtsentscheide 3108,3109 3108 Besch w erd everfah ren . Barauslagen, namentlich Expertisekosten, können den Beteiligten auferlegt werden (Art. 67 Gebührentarif zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7 .Juli 1971/29.Juni 1983, SR 281.35). Das Beschwerdeverfahren im Schuldbetreibungsrecht ist gebührenfrei (Art. 67 Abs. 2 des Gebührentarifs zum SchKG). Die Barauslagen, insbe­ sondere die Kosten einer Expertise, können aber den Beteiligten auferlegt werden (H. Sorg, Das Beschwerdeverfahren in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Kanton Zürich, Diss. Zürich 1954, S.105; «Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs» 1944S.41 ff., insbesondereS.42/43 und dort zitierter Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweiz. Bundesgerichts vom 2 1 .Oktober 1941). Das Bundesgericht führte aus: «In der Tat erfasst die für das Beschwerdeverfahren vorgesehene Ge­ bührenfreiheit (Art. 62 des früheren, Art. 67 des heutigen Tarifs) nicht die Kosten einer Expertise; diese sind vielmehr vom beschwerdeführenden Gläubiger (oder Schuldner) vorschussweise zu bezahlen.» ABSchKG 11.12.1979 (RBer 1979/80, S. 47) 3.3 Strafprozess 3109 A n tw o rtve rw e ig e ru n g sre ch t. Ausschluss bei Übertretungen (Art. 74 StPO). Bei einer polizeilich festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung berief sich der Halter auf das Zeugnisverweigerungsrecht der Verwandten. Er wurde daraufhin mit einer Verfahrensbusse belegt. Das Bundesgericht wies die dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde u.a. aus fol­ genden Erwägungen ab: 460 C. Gerichtsentscheide 3109 Es ist unbestritten, dass sich die Untersuchung im vorliegenden Fall auf eine Übertretung (einfache Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs.1 SVG) bezieht. Da in Übertretungsstrafsachen nach Art. 74 Abs. 4 StPO/AR ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht gegeben ist, stellt sich einzig die Frage, ob die Staatsanwaltschaft diese Ausnahmebestim­ mung ohne Willkür auch auf das in Art. 75 StPO/AR geregelte Recht zur Antwortverweigerung habe anwenden dürfen. Der Wortlaut des Gesetzes scheint zunächst gegen die Anwendbarkeit von Art. 74 Abs. 4 StPO/AR auf den Fall von Art. 75 StPO/AR zu sprechen, hätte doch die Möglichkeit bestanden, diese Ausnahmeregelung im fol­ genden Artikel zu wiederholen. Eine genauere Betrachtung des Zusam­ menhanges zwischen den beiden Bestimmungen lässt jedoch die gegen­ teilige Auffassung als zum mindesten nicht unhaltbar erscheinen. Art. 75 hat nicht, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, einen von Art. 74 völlig verschiedenen Zweck. Er deckt sich vielmehr weitgehend mit dem in Art. 74 Abs. 1 Ziff. 1 geregelten Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegat­ ten, Blutsverwandten und Verschwägerten. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass das Verweigerungsrecht in den Fällen, auf die sich Art. 75 bezieht, nicht ein absolutes, sondern ein relatives ist, was bedeutet, dass der Zeuge lediglich die Antwort auf bestimmte Fragen verweigern darf, jedoch grundsätzlich zur Aussage verpflichtet bleibt. Im Schutz des Zeugen selbst liegt nicht der entscheidende Unterschied, liegt doch dieser Schutzgedanke auch dem allgemeinen Zeugnisverweigerungsrecht von Art. 74 Abs. 1 Ziff. 1 zugrunde (vgl. dazu Robert Hauser, Der Zeugen beweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 163/164). Sowohl im Bundesstrafprozess (Art. 75 und 79) als auch in zahlreichen kantonalen Strafprozessordnungen werden denn auch das Zeugnis- und das Antwortverweigerungsrecht wegen Verwandtschaft in engem Zusammenhang geregelt (vgl. AG: § 9 7 und § 9 9 StPO; LU: §9 2 und § 9 5 StPO; SH: Art. 141 und 142 StPO; SO: §6 3 und §6 5 StPO; TG: § 9 8 und §1 0 0 StPO; ZH: §129 und §131 StPO), ja teilweise sogar im nämlichen Artikel (GL: Art. 76 Abs. 1 und 3 StPO; GR: Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Es ist somit jedenfalls vertretbar, das Anwortverweigerungsrecht oder relative Zeugnisverweigerungsrecht als einen weniger weitgehenden Son­ derfall des absoluten Zeugnisverweigerungsrechtes zu betrachten.. . Schliesslich ist festzustellen, dass die für Übertretungen vorgesehene Aus­ nahme vom Zeugnisverweigerungsrecht nach den Ausführungen der 461 C. Gerichtsentscheide 3 1 0 9 ,3 1 1 0 sachkundigen Kommentatoren Bänziger und Stolz (Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh. mit Erläuterungen, Speicher 1980, zu Art. 74 Abs. 4 StPO) gerade mit Rücksicht auf Motorfahrzeugführer geschaffen wurde, die erklären, sie seien nicht selbst gefahren, sondern hätten ihr Fahrzeug jemandem aus ihrem Familienkreis überlassen. BGE 25.4.1984 (RBer 1983/84, S.41) 3110 Kostenspruch. Bei Offizialdelikten lässt sich die Kostenpflicht des Ge­ schädigten nicht schon aus der Tatsache einer Bevorschussung nach Art. 145 StPO herleiten (Art. 145, 243 StPO). Bei Straftaten, die von Amtes wegen zu verfolgen sind (Offizialdelikten), obliegt die gesamte Untersuchung, die Beweisführung und die Anklage dem Staat. Ihm steht nicht nur der materielle Strafanspruch zu, sondern auch das Recht und die Pflicht, diesen Strafanspruch durchzusetzen. Im In­ teresse der Rechtssicherheit darf kein Delikt ungesühnt bleiben. Die Straf­ verfolgung kann daher nicht dem Geschädigten überlassen werden (Hau­ ser, Kurzlehrbuch des Schweiz. Strafprozessrechts, 1984, S. 126/27). Der Kanton Appenzell A.Rh. kennt kein Privatstrafklageverfahren, das die Zu­ ständigkeit und Verantwortung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden ersetzen würde (vgl. Art. 65 KV, Art. 1 8 ,1 9 und 21 StPO). In einem älteren ausserrhodischen Straffall führte das Bundesgericht bereits Vorjahren zur Kostenfrage aus: «Die Kostenauflage an den Verzeiger oder Privatkläger bei Offizialdelik­ ten lässt sich mit vernünftigen Gründen nur rechtfertigen, wenn sein Ver­ halten zu missbilligen ist, weil er die Einleitung des Verfahrens leichtfertig oder arglistig veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.» (Urteil vom 27. Januar 1958, BGE 84 I 13ff.). Der Geschädigte oder Strafkläger hat seither gesetzliche Mitwirkungsrechte erhalten; er hat die Strafverfol­ gung aber nicht anstelle der staatlichen Behörden zu führen. Damit sind auch die wesentlichen Kostengrundsätze die gleichen geblieben. Der Geschädigte kann nur dann zur Kostenübernahme verpflichtet werden, wenn er das Verfahren durch verwerfliches oder unkorrektes Verhalten veranlasst oder wesentlich erschwert hat (Art. 243 Abs. 1 StPO). 462