62 des früheren, Art. 67 des heutigen Tarifs) nicht die Kosten einer Expertise; diese sind vielmehr vom beschwerdeführenden Gläubiger (oder Schuldner) vorschussweise zu bezahlen.» ABSchKG 11.12.1979 (RBer 1979/80, S. 47) 3.3 Strafprozess 3109 A n tw o rtve rw e ig e ru n g sre ch t. Ausschluss bei Übertretungen (Art. 74 StPO). Bei einer polizeilich festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung berief sich der Halter auf das Zeugnisverweigerungsrecht der Verwandten. Er wurde daraufhin mit einer Verfahrensbusse belegt. Das Bundesgericht wies die dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde u.a. aus fol­ genden Erwägungen ab: 460