C. Gerichtsentscheide 3108,3109 3108 Besch w erd everfah ren . Barauslagen, namentlich Expertisekosten, können den Beteiligten auferlegt werden (Art. 67 Gebührentarif zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7 .Juli 1971/29.Juni 1983, SR 281.35). Das Beschwerdeverfahren im Schuldbetreibungsrecht ist gebührenfrei (Art. 67 Abs. 2 des Gebührentarifs zum SchKG). Die Barauslagen, insbe­ sondere die Kosten einer Expertise, können aber den Beteiligten auferlegt werden (H. Sorg, Das Beschwerdeverfahren in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Kanton Zürich, Diss. Zürich 1954, S.105; «Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs» 1944S.41 ff., insbesondereS.42/43 und dort zitierter Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweiz. Bundesgerichts vom 2 1 .Oktober 1941). Das Bundesgericht führte aus: «In der Tat erfasst die für das Beschwerdeverfahren vorgesehene Ge­ bührenfreiheit (Art. 62 des früheren, Art. 67 des heutigen Tarifs) nicht die Kosten einer Expertise; diese sind vielmehr vom beschwerdeführenden Gläubiger (oder Schuldner) vorschussweise zu bezahlen.» ABSchKG 11.12.1979 (RBer 1979/80, S. 47) 3.3 Strafprozess 3109 A n tw o rtve rw e ig e ru n g sre ch t. Ausschluss bei Übertretungen (Art. 74 StPO). Bei einer polizeilich festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung berief sich der Halter auf das Zeugnisverweigerungsrecht der Verwandten. Er wurde daraufhin mit einer Verfahrensbusse belegt. Das Bundesgericht wies die dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde u.a. aus fol­ genden Erwägungen ab: 460