Das Kantonsgericht hat bereits überzeugend dargetan, dass die Anfech­ tungsklage eine rein persönliche Klage ist. Sie richtet sich nicht direkt auf die Sache; der Gläubiger erhält vielmehr das Recht, in der Zwangsvoll­ streckung auf die der Anfechtungsklage unterstehenden Vermögens­ werte zu greifen (Favre, Schuldbetreibung- und Konkursrecht 1956, S.336; vgl. Fritzsche, Schuldbetreibung, Konkurs und Sanierung, Bd. II 1975, S.276, BG E52II110/11). Persönliche Klagen sind am Wohnort des Beklagten einzureichen (Art. 24 ZPO2; Art. 59 BV). Das gilt auch für die Anfechtungsklage. Sie ist am Wohnsitz der beklagten Partei geltend zu machen (Fritzsche, a.a.