C. Gerichtsentscheide 3107 3107 Anfechtungsklage,G erichtsstand. Notwendige Streitgenossenschaft mehrereranfechtender Gläubigervemeint (Art. 285 SchKG, Art. 29 ZPO1). Das Kantonsgericht hat bereits überzeugend dargetan, dass die Anfech­ tungsklage eine rein persönliche Klage ist. Sie richtet sich nicht direkt auf die Sache; der Gläubiger erhält vielmehr das Recht, in der Zwangsvoll­ streckung auf die der Anfechtungsklage unterstehenden Vermögens­ werte zu greifen (Favre, Schuldbetreibung- und Konkursrecht 1956, S.336; vgl. Fritzsche, Schuldbetreibung, Konkurs und Sanierung, Bd. II 1975, S.276, BG E52II110/11). Persönliche Klagen sind am Wohnort des Beklagten einzureichen (Art. 24 ZPO2; Art. 59 BV). Das gilt auch für die Anfechtungsklage. Sie ist am Wohnsitz der beklagten Partei geltend zu machen (Fritzsche, a.a.O.S.290; vgl. die Äusserungen dieses Autors in «Blätter für Schuldbe­ treibung und Konkurs» 1947, S. 137; Blumenstein, Handbuch des Schuld­ betreibungsrechts, Bern 1911, S.858; Favre, a.a.O .S.336). Jeder Gläubiger, der sich auf einen Verlustschein stützen kann, kann die Klage erheben (Art. 285 Ziff.1 SchKG). Das führt dazu, dass mehrere Gläubiger unabhängig voneinander, selbst im Abstand mehrerer Jahre, eine und dieselbe Rechtshandlung des Schuldners, z.B. den Verkauf oder die Verpfändung einer Liegenschaft, betreibungsrechtlich anfechten kön­ nen, besonders dann, wenn sie geltend machen, der Schuldner habe mit Absicht zum Nachteil der Gläubiger gehandelt (Art. 288 SchKG). Schon diese Überlegung führt dazu, die Möglichkeit und Notwendigkeit eines Zusammenschlusses mehrerer Gläubiger und damit das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft unter den Klägern zu verneinen. OGer 27.11.1979 (RBer 1979/80, S. 34) 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 34 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 2 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 29 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 459