Als laufender Zins gilt die Zinsperiode, die mit dem letzten Termin vor Einreichung des Retentionsbegehrens beginnt, vor­ liegend somit die Zinsperiode ab 1. Dezember 1980 (BGE97 III 46 und weitere Urteile). Entsprechend ¡stauch hierzu entscheiden. Als fälligerZins sind die Aus­ stände per Oktober und November 1980 von je Fr. 7 5 0 -, total Fr. 1500-, ausgewiesen. Der Ausstand per Dezember 1980 ist nach der Praxis des Bundesgerichts noch nicht «verfallen». Der Gläubiger hätte eine beson­ dere Gefahr der Wegschaffung dartun müssen. Er hat dies nicht getan, so dass die Retentionsforderung auf Fr. 1500 - zu beschränken ist.